Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe

(1) Führer von Seeschiffen mit einer Länge von mehr als 120 Meter bis einschließlich 170 Meter oder einer Breite von mehr als 19 Meter bis einschließlich 28 Meter und mit einem Tiefgang von nicht mehr als 8 Meter, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht auf einer Fahrtstrecke befreit werden

  1. wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens 24-mal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung gemäß Anlage 2 erbringen und

  2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers nachweisen.

(2) Führer von Schiffen mit einer Länge bis einschließlich 170 Meter oder einer Breite bis einschließlich 28 Meter und jeweils mit einem Tiefgang von nicht mehr als 9 Meter, die auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht auf einer Fahrtstrecke befreit werden

  1. wenn sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate seit Beginn der Arbeiten mit einem Tiefgang bis einschließlich 8 Metern mindestens sechsmal, mit einem Tiefgang über 8 Meter zwölfmal unter Lotsenberatung an Bord die Fahrtstecke befahren haben und sie nach Nachweis darüber mittels der Bescheinigung gemäß Anlage 2 erbringen und

  2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften nachweisen.

Als eine Fahrtstecke im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann die Fahrt auf einer Teilstrecke, die einem wesentlichen Teil der Fahrtstrecke oder mindestens 4 Stunden Lotsenberatung pro Fahrt entspricht, angerechnet werden. Die Befreiung gilt auch, wenn der Schiffsführer mit dem Schiff nicht mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraße auf dem Seelotsrevier beschäftigt ist.

(3) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von zwölf Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.

(4) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit dem Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Schiff nach Absatz 2 die jeweilige Arbeitsstrecke mindestens sechsmal befahren hat.

(5) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.

(6) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet sein.

Stand: 21. Dezember 2013