Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13 Landradarberatung

(1) Landradarberatung wird erteilt, wenn

  1. im Bereich der einzelnen Bildschirme die Sicht weniger als 2 000 Meter beträgt,

  2. die Lotsenschiffe auf einer Schlechtwetterposition oberhalb einer Linie zwischen den Radarbaken A und Z liegen oder

  3. die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und eine Landradarberatung notwendig ist.

(2) Führer von Schiffen oder ihre Stellvertreter, die nach den Vorschriften der §§ 8 bis 12 von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, haben die bei Sichtweiten unter 2 000 Meter auf dem Seelotsrevier Elbe erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen.

(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 wird Landradarberatung erteilt, wenn

  1. eine Radarberatung von der Schiffsführung rechtzeitig im Sinne des § 5 angefordert oder

  2. schifffahrtspolizeilich angeordnet wird.

(4) Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um die Annahme eines Bordlotsen zu umgehen.

Stand: 08. Mai 2003