Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16 Distanzlotsungen

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Elbe dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen sowie von und zu den Ansteuerungstonnen der Fahrtstrecken außerhalb der deutschen Seelotsreviere in der Nordsee lotsen. Über den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.

Stand: 08. Mai 2003