Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Schiffsführer entgegen der Maßgabe des § 5 Absatz 1 einen Seelotsen anfordert,

  2. einer Vorschrift des § 5 Absatz 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,

  3. als Schiffsführer entgegen § 6 Absatz 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,

  4. als Schiffsführer entgegen § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,

  5. der Vorschrift des § 13 Absatz 4 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder

  6. als Seelotse entgegen § 15 Absatz 1 oder § 16 Satz 2 lotst.

Stand: 08. Mai 2003