§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Schiffsführer entgegen der Maßgabe des § 5 Absatz 1 einen Seelotsen anfordert,
- einer Vorschrift des § 5 Absatz 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
- als Schiffsführer entgegen § 6 Absatz 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,
- als Schiffsführer entgegen § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,
- der Vorschrift des § 13 Absatz 4 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder
- als Seelotse entgegen § 15 Absatz 1 oder § 16 Satz 2 lotst.
Stand: 08. Mai 2003