Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen

(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,

  1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“, mit Ausnahme der Emden-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 6 Meter,

  2. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter, einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 6 Meter, die in die Ems einlaufen, um lediglich auf einer Reede Schutz zu suchen und nicht beabsichtigen, einen Hafen oder eine Umschlagsreede oder -stelle in der Emsmündung anzulaufen,

  3. wenn das Versetzen der Lotsen auf der Schlechtwetterposition erfolgt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 Meter oder einer Breite ab 28 Meter sowie Autotransporter und Ro-Ro-Schiffe mit einer Länge ab 140 Meter oder Breite ab 23 Meter auf den Fahrtstrecken von der Schlechtwetterposition bis zur Lotsenversetzposition „Westerems“.

(2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,

  1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“, mit Ausnahme der Emden-Reede, mit allen Tankschiffen,

  2. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit allen Tankschiffen, die in die Ems einlaufen, um auf einer Reede Schutz zu suchen und nicht beabsichtigen, einen Hafen oder eine Umschlagsreede oder -stelle in der Emsmündung anzulaufen,

  3. auf den Fahrtstrecken zwischen der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/TG“ und der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit Tankschiffen mit einer Länge ab 150 Meter oder einer Breite ab 23 Meter.

(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2:
    Länge 95 Meter und Breite 13,50 Meter,

  2. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3:
    Länge 145 Meter und Breite 23,50 Meter bei Autotransportern und Ro-Ro-Schiffen sowie Länge 175 Meter und Breite 28,50 Meter bei sonstigen Seeschiffen,

  3. für Schiffe nach Absatz 2 Nummer 3:
    Länge 155 Meter und Breite 23,50 Meter.

Stand: 14. Dezember 2013