Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.

(2) Binnenschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird.

(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209), die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt betrieben wird.

(4) Fährschiffe im regelmäßigen Liniendienst sind Seeschiffe, die zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung zwischen zwei oder mehr Häfen über See verkehren und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von mindestens 12 Fahrgästen zugelassen sind. Regelmäßig in diesem Sinne verkehren Fährschiffslinien, die fahrplanmäßig nach vorbestimmten Ankunfts- und Abfahrtszeiten über einen längeren Zeitraum zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung eingesetzt werden. Außergewöhnlich große Fährschiffe sind Schiffe, die die Abmessungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung überschreiten.

(5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist.

(6) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten, Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten am Rumpf), Tiefgang eines Schiffes ist der größte aktuelle Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal gilt als Breite eines Schiffes die größte Breite einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang, ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich, als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung, verbunden mit einer Längen-, Breiten-, oder Tiefenangabe bedeutet, dass jeweils der genannte Wert mit eingeschlossen ist.

(7) Landradarberatung (Verkehrsunterstützung) sind Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von einer Verkehrszentrale aus durch Seelotsen. Bordlotse ist ein Seelotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt.

(8) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist in der Regel eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nicht mehr als 5 Meter nach oben und die Breite nicht mehr als 0,5 Meter nach oben differieren.

(9) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Stand: 04. Juni 2016