Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver

(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.

(2) Die Anforderung muss enthalten

  1. den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite, die größte Bruttoraumzahl des Schiffes und etwaige Ladungsüberhänge,

  2. den Tiefgang des Schiffes,

  3. den Ort der Übernahme des Seelotsen,

  4. den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von dem Ort der Übernahme des Seelotsen,

  5. den Ort, bis zu dem eine Lotsenberatung erfolgen soll.

(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 dieser Verordnung.

(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr nach Kapitel V Regel 23 SOLAS auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes zu sorgen.

Stand: 01. Mai 2008