Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes, auf dem Nord-Ostsee-Kanal und der Trave nur die Führer von Dienstschiffen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Stand: 08. Mai 2003