Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde

(1) In den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde sind die Führer von Seeschiffen von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen befreit mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter, einer Breite bis einschließlich 19 Meter auf einer Fahrtstrecke,

  1. die der Schiffsführer zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten 12 Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde erbringt

    und

  2. der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 versichert.

(2) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

(3) Für Schiffsführer, die eine solche Befreiung haben, reduziert sich zum Erwerb einer weiteren Befreiung mit einem Schiff mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter, einer Breite bis einschließlich 19 Meter auf diesen Fahrtstrecken die Zahl der Erfahrungsreisen auf drei Fahrten unter Lotsenberatung.

(4) Die Befreiung gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Führer eines Seeschiffes nach Absatz 1 mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat und dieses der Schifffahrtspolizeibehörde gegenüber nachgewiesen hat.

(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Seeschiff übertragen.

(6) Hinsichtlich der Länge und Breite der Schiffe kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei dürfen 125 Meter Länge oder 19,50 Meter Breite nicht überschritten werden.

Stand: 08. Mai 2003