Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde

(1) In den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde kann die Schifffahrtspolizeibehörde auf Antrag von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen befreien:

  1. Führer von Seeschiffen mit einer Länge von mehr als 120 Meter oder einer Breite von mehr als 19 Meter, die nicht bereits nach § 8 im Rahmen der Interpolation befreit sind,

    1. wenn sie die betreffende Fahrtstrecke zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zwölfmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen

      und

    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers nachweisen;

  2. Schiffsführer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, soweit sie nicht bereits nach § 8 befreit sind,

    1. wenn sie die betreffende Fahrtstrecke zuvor mit diesem Fahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen

      und

    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften nachweisen.

(2) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.

(3) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Fahrzeug nach Absatz 1 Nummer 2 die jeweilige Arbeitsstrecke mindestens dreimal befahren hat.

(4) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff oder Fahrzeug übertragen werden.

(5) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

Stand: 01. Mai 2008