Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Trave

(1) Im Lotsbezirk Trave kann die Schifffahrtspolizeibehörde auf Antrag von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen befreien:

  1. Führer von Seeschiffen, mit einer Länge bis einschließlich 125 Meter, einer Breite bis einschließlich 19,00 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter auf den Fahrtstrecken zwischen der Tonne „Trave“ vor Lübeck-Travemünde und der Eisenbahnhubbrücke und Holstenbrücke (Stadttrave),

    1. wenn sie die Trave oder die betreffende Teilstrecke zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zwölfmal unter Lotsenberatung an Bord als Schiffsführer oder Steuermann befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen

      und

    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des Lotsbezirks nachweisen;

  2. Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 190 Meter, einer Breite bis einschließlich 29,00 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 8,00 Meter auf den Fahrtstrecken zwischen der Tonne „Trave“ vor Lübeck-Travemünde und dem Tonnenpaar „5/7“ und „10“ befreit werden,

    1. wenn sie die Teilstrecke zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens vierundzwanzigmal unter Lotsenberatung an Bord als Schiffsführer oder Steuermann befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen

      und

    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des Lotsbezirks nachweisen;

  3. Schiffsführer von außergewöhnlich großen Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst auf den Fahrtstrecken zwischen der Tonne „Trave“ vor Lübeck-Travemünde und dem Tonnenpaar „5/7“ und „10“,

    1. wenn sie die Strecke zuvor mit dem jeweiligen oder einem typgleichen Schiff in den letzten zwölf Monaten achtundvierzigmal unter Lotsenberatung befahren haben und den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung gemäß Anlage 2 erbringen, wobei von diesen Fahrten acht auf einem von der Schifffahrtspolizeibehörde anerkannten Simulator erfolgen können und bei nach Nummer 2 befreiten Schiffsführern 24 Fahrten angerechnet werden können

      und

    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und der Schiffsführer in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde theoretische und praktische Revierkenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften nachweist.

    3. Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung

      aa.
      über einen hohen und überprüfbaren Standard hinsichtlich der Sicherheit und des Schiffsbetriebes verfügen, und es muss darüber eine entsprechende Zertifizierung nach dem ISM-Code vorgelegt werden können, insbesondere die Ruder-, Manövrier- und Antriebsanlagen müssen nachweisbar störungsfrei arbeiten,

      bb.
      über eine Antriebsanlage verfügen, welche die auf der Brücke eingeleiteten Manöver unter Beibehaltung der Drehrichtung der Maschine kupplungsfrei auf den Antrieb überträgt; hierzu zählen insbesondere Verstellpropeller- und Ruderpropelleranlagen,

      cc.
      nachweisbar die Manövriereigenschaften besitzen, auch bei Windstärke 6 Beaufort und maximaler Lateralfläche die Position zu halten und zu traversieren,

      dd.
      die Lage des Schiffes im Fahrwasser einschließlich seiner maßstabsgerechten Abmessungen und die Darstellung der Bewegungskomponenten auf der Brücke in geeigneter Weise darstellen können

      und

      ee.
      mit einem weiteren geprüften Nautiker als Stellvertreter des Schiffsführers auf der Brücke besetzt sein, an welchen folgende Anforderungen gestellt werden:

      aaa.
      Zum Nachweis der Revierkenntnisse hat der Stellvertreter eine theoretische Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde abzulegen.

      bbb.
      Vor Ablegen der Prüfung muss der Stellvertreter die Fahrtstrecke nach dieser Bestimmung in der Funktion des Stellvertreters in den letzten zwölf Monaten mit dem jeweiligen oder einem typgleichen Schiff mindestens vierundzwanzigmal befahren haben. Die Fahrten sind durch entsprechende Auszüge aus dem Bordtagebuch nachzuweisen.

(2) Sofern ein bereits geprüfter Stellvertreter als Schiffsführer eingesetzt wird, muss dieser eine praktische Prüfung ablegen. Vor Ablegen der Prüfung muss dieser nachweisen, dass er die Fahrtstrecke nach Absatz 1 Nummer 3 in der Funktion des Schiffsführers in den letzten zwölf Monaten mit dem jeweiligen oder einem typgleichen Schiff mindestens vierundzwanzigmal unter Lotsenberatung befahren hat.

(3) Nach bestandener Prüfung werden dem Schiffsführer oder dem Stellvertreter eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.

(4) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 kann auf Antrag jeweils um zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die betreffende Fahrtstrecke in den vergangenen 12 Monaten mindestens sechsmal befahren hat. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 muss der Schiffsführer und der Stellvertreter die betreffende Fahrtstrecke in den letzten zwölf Monaten mindestens vierundzwanzigmal als Schiffsführer oder als Stellvertreter mit dem jeweiligen oder einem typgleichen Schiff befahren haben. Der Nachweis über die Fahrten ist mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 zu erbringen.

(5) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff oder Fahrzeug übertragen werden. Dies gilt entsprechend für Befreiungen nach Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass die Übertragung der Befreiung auf ein typgleiches Schiff nur bei Erfüllen aller dort genannten Voraussetzungen möglich ist.

(6) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 3 mit der Auflage versehen, dass Revierfahrten mit witterungsbedingten Erschwernissen von der Befreiung ausgenommen sind.

(7) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

Stand: 01. Mai 2008