Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15 Stellvertreter des Schiffsführers

Die Vorschriften der §§ 8 bis 14 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten unbeschadet der besonderen Regelung des § 13 Absatz 1 Nummer 3 (außergewöhnlich große Fährschiffe im Linienverkehr) auch für den Stellvertreter des Schiffsführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes oder Fahrzeugs übernimmt. Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.

Stand: 08. Mai 2003