Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17 Landradarberatung

(1) Landradarberatung wird im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I für den von der Elbe in die Schleusen in Brunsbüttel einlaufenden Verkehr erteilt, wenn

  1. die Sicht weniger als 2.000 Meter beträgt oder

  2. die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und deshalb eine Radarberatung notwendig ist oder

  3. eine Radarberatung von der Schiffsführung angefordert wird oder

  4. eine Radarberatung schifffahrtspolizeilich angeordnet wird.

(2) Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um dadurch die Annahme eines Seelotsen zur Beratung an Bord des Schiffes zu umgehen.

Stand: 08. Mai 2003