§ 17 Landradarberatung
(1) Landradarberatung wird im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I für den von der Elbe in die Schleusen in Brunsbüttel einlaufenden Verkehr erteilt, wenn
- die Sicht weniger als 2.000 Meter beträgt oder
- die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und deshalb eine Radarberatung notwendig ist oder
- eine Radarberatung von der Schiffsführung angefordert wird oder
- eine Radarberatung schifffahrtspolizeilich angeordnet wird.
(2) Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um dadurch die Annahme eines Seelotsen zur Beratung an Bord des Schiffes zu umgehen.
Stand: 08. Mai 2003