Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 20 Distanzlotsungen

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal II/Kiel/Lübeck/Flensburg dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus bis zu den Ostseehäfen des Landes Schleswig-Holstein lotsen. Über den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.

Stand: 08. Mai 2003