§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht
Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes.
Stand: 08. Mai 2003
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Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes.
Stand: 08. Mai 2003
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