Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe

(1) Im Lotsbezirk Wismar sind Führer von Seeschiffen von der Lotsenannahmepflicht befreit mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 110 Meter, einer Breite bis einschließlich 15 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,00 Meter,

  1. auf einer Fahrtstrecke, die der Schiffsführer zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde erbringt und

  2. wenn der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dies mittels Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde versichert.

(2) Im Lotsbezirk Rostock sind Führer von Seeschiffen von der Lotsenannahmepflicht befreit mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter, einer Breite bis einschließlich 19 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 8,00 Meter,

  1. auf einer Fahrtstrecke, die der Schiffsführer zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde erbringt und

  2. wenn der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dies mittels Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde versichert.

(3) Im Lotsbezirk Stralsund sind Führer von Seeschiffen von der Lotsenannahmepflicht befreit auf den Fahrtstrecken zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Stadthafen Sassnitz, dem Hafen Stralsund und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das ”Osttief-” und ”Landtief-Fahrwasser” mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 95 Meter, einer Breite bis einschließlich 15 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,20 Meter,

  1. auf einer Fahrtstrecke, die der Schiffsführer zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde erbringt und

  2. wenn der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dies mittels Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde versichert.

(4) Für Schiffe nach Absatz 2 und 3 kann hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:

  1. für Schiffe nach Absatz 2:
    125 Meter Länge oder 19,50 Meter Breite,

  2. für Schiffe nach Absatz 3:
    100 Meter Länge oder 15,50 Meter Breite.

(5) Die Befreiung gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Führer eines Seeschiffes nach den Absätzen 1 bis 3 mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.

(6) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Seeschiff übertragen.

(7) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

Stand: 08. Mai 2003