§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver
(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.
(2) Die Anforderung muss enthalten
- den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
- den Frischwassertiefgang des Schiffes,
- die Position der Übernahme des Seelotsen,
- den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,
- die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,
- bei einer Anforderung für die Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Lotsenschiff oder Hubschrauber,
- Bestimmungshafen,
- letzter Abgangshafen,
- Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie,
- die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt.
(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 dieser Verordnung.
(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt, muss die Schiffsführung das Anbordkommen und das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW-Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen.
Stand: 01. Januar 2026


