Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen

(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,

  1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung), mit Ausnahme der Blexen-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 6,50 Meter; sofern lediglich die Fahrtstrecke zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und der Blexen-Reede befahren wird, sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 8 Meter auf dieser Fahrtstrecke lotsenannahmepflichtig,

  2. auf den Fahrtstrecken zwischen der Position des Lotsenschiffes und Bremerhaven (Geestemündung) sowie Wilhelmshaven, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 8 Meter,

  3. auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Bereich des Verkehrstrennungsgebietes "Jade Approach" und der Position des Lotsenschiffes:

    1. Führer von Massengutschiffen mit einer Länge ab 250 Meter oder einer Breite ab 40 Meter oder einem Tiefgang ab 13,50 Meter,

    2. Führer von anderen Seeschiffen mit einer Länge ab 350 Meter oder einer Breite ab 45 Meter,

  4. wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 Meter oder einer Breite ab 28 Meter auf den Fahrtstrecken von den Schlechtwetterpositionen bis zur Leuchttonne "3/Jade 2".

(2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,

  1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Position des Lotsenschiffes, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede und der Blexen-Reede, mit allen Tankschiffen,

  2. auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" und der Position des Lotsenschiffes mit Tankschiffen mit einer Länge ab 150 Meter oder einer Breite ab 23 Meter.
    Auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" sind Führer von Tankschiffen mit einer Länge ab 300 Meter oder einem Tiefgang ab 16,50 Meter zur Annahme von zwei Seelotsen verpflichtet.

(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2:
    Länge 95 Meter und Breite 13,50 Meter,

  2. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a:
    Länge 255 Meter und Breite 40,50 Meter,

  3. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b:
    Länge 355 Meter und Breite 45,50 Meter,

  4. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 4:
    Länge 175 Meter und Breite 28,50 Meter,

  5. für Schiffe nach Absatz 2 Nummer 2:
    Länge 155 Meter und Breite 23,50 Meter.

Stand: 14. Dezember 2013