Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe

(1) Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter und einer Breite bis einschließlich 19 Meter und einem Tiefgang bis einschließlich 8 Meter,

  1. wenn sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate sechsmal unter Beratung eines Bordlotsen befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,

  2. wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und diese durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern und

  3. solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.

Auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) gilt die Befreiung nach Satz 1 für die dort genannten Seeschiffe und unter den dort genannten Voraussetzungen nur, wenn der Tiefgang 6,50 Meter nicht überschreitet.

(2) Schiffsführer, die für eine Fahrtstrecke bereits nach Absatz 1 befreit sind, müssen für eine weitere Befreiung auf derselben Fahrtstrecke nach Absatz 1 diese Fahrtstrecke dreimal unter Beratung durch einen Bordlotsen befahren haben.

(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 Meter Länge und 19,50 Meter Breite.

(4) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff die Fahrtstrecke sechsmal befahren hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten auf Verlangen der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.

(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen.

Stand: 01. Januar 2026