Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe

(1) Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter und einer Breite bis einschließlich 19 Meter

  1. auf einer Fahrtstrecke, wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,

  2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern,

  3. solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist und

  4. solange auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) der Tiefgang unter 6,50 Meter und auf den anderen Fahrtstrecken der Tiefgang unter 8 Meter liegt.

(2) Für Schiffsführer, die eine Befreiung nach Absatz 1 bereits erfahren haben, reduzieren sich beim Erwerb weiterer Befreiungen nach Absatz 1 auf dieser Fahrtstrecke die Erfahrungsreisen nach Absatz 1 Nummer 1 auf drei Fahrten unter Lotsenberatung an Bord.

(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 Meter Länge und 19,50 Meter Breite.

(4) Die Befreiung gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten auf Verlangen der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.

(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann die Befreiung auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen.

Stand: 01. März 2003