§ 15 Lotsentätigkeit nach der Bestallung
(1) Nach seiner Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
- auf dem Seelotsrevier Weser I
- im ersten halben Jahr
Schiffe mit einer Länge von bis zu 125 Metern und einer Breite von bis zu 20 Metern,
- im dritten halben Jahr
Schiffe mit einer Länge von bis zu 150 Metern und einer Breite von bis zu 25 Metern,
- im vierten halben Jahr
Schiffe mit einer Länge von bis zu 170 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern,
- im fünften halben Jahr
Schiffe mit einer Länge von bis zu 185 Metern und einer Breite von bis zu 31 Metern,
- im ersten halben Jahr
- auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade
- im ersten halben Jahr
Schiffe mit einer Länge von bis zu 165 Metern und einer Breite von bis zu 25 Metern,
- im zweiten halben Jahr
Schiffe mit einer Länge von bis zu 180 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern,
- im zweiten Jahr
Schiffe mit einer Länge von bis zu 210 Metern und einer Breite von bis zu 35 Metern,
- im fünften halben Jahr
Schiffe mit einer Länge von bis zu 250 Metern und einer Breite von bis zu 45 Metern,
- im sechsten halben Jahr
Schiffe mit einer Länge von bis zu 275 Metern und einer Breite von bis zu 47 Metern,
- im siebten halben Jahr
Schiffe mit einer Länge von bis zu 300 Metern und einer Breite von bis zu 49 Metern,
- im achten halben Jahr
Schiffe mit einer Länge von bis zu 350 Metern und einer Breite von bis zu 50 Metern.
- im ersten halben Jahr
(2) Zur Landradarberatung ist ein Seelotse des Seelotsreviers Weser I und des Seelotsreviers Weser II/Jade nach seiner Bestallung grundsätzlich unbeschränkt befugt. In den Fällen des § 13 Absatz 2 kann im Seelotsrevier Weser I die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der nicht mehr den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegt. Im Seelotsrevier Weser II/Jade kann in den Fällen des § 13 Absatz 2 die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der innerhalb der Beschränkungen des Absatzes 1 Schiffe der Größe ab dem siebten halben Jahr lotsen darf.
(3) Nach Ablauf des ersten halben Jahres seit seiner Bestallung darf ein Seelotse einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, darf einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen, der als Hafenlotse tätig ist, unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Davon ausgenommen sind Schiffe mit einer Länge ab 300 Metern und einer Breite ab 50 Metern. Bei diesen Schiffen darf ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, einen anderen Bordlotsen, der als Hafenlotse für die Lotsung verantwortlich ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit seiner Bestallung unterstützen.
Stand: 01. Januar 2026


