Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Anwendung

1.1
Schiffe auf Reisen in deren Verlauf eventuell Lotsen zum Einsatz kommen, müssen mit Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen versehen sein.

1.2
Ausrüstungen und Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen, die am oder nach dem 01. Juli 2012 eingebaut1) wurden, müssen den Anforderungen dieser Regel entsprechen; die von der Organisation verabschiedeten Standards sind gebührend zu beachten2).

1.3
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen Ausrüstungen und Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen, die vor dem 01. Juli 2012 auf Schiffen vorhanden waren, mindestens den vor diesem Zeitpunkt in Kraft befindlichen Anforderungen der Regel 173) oder 23, je nach Fall, des Übereinkommens entsprechen; die von der Organisation vor diesem Zeitpunkt verabschiedeten Standards sind gebührend zu beachten.

1.4
Ausrüstungen und Einrichtungen, die am oder nach dem 01. Juli 2012 eingebaut wurden und die Ausrüstungen und Einrichtungen ersetzen, die vor dem 01. Juli 2012 auf Schiffen vorhanden waren, müssen, soweit angemessen und zweckmäßig, den Anforderungen dieser Regel entsprechen.

1.5
Bei vor dem 01. Januar 1994 gebauten Schiffen findet Absatz 5 nicht später als ab der ersten Besichtigung4) am oder nach dem 01. Juli 2012 Anwendung.

1.6
Absatz 6 gilt für alle Schiffe.

1) Siehe die einheitliche Interpretation der SOLAS-Regel V/23 (Rundschreiben MSC.1 1375, in der aktuellen Fassung). Diese besagt, dass sich "am oder nach dem 01. Juli 2012 eingebaut" bezieht:

  • auf sämtliche Einrichtungen und Ausrüstungen zum Versetzen von Lotsen, die auf Schiffen eingebaut werden, für die der Bauvertrag am oder nach dem 01. Juli 2012 geschlossen wird, oder sofern ein Vertrag nicht vorhanden ist, am oder nach diesem Datum gebaut werden, und
  • auf Einrichtungen und Ausrüstungen zum Versetzen von Lotsen, die auf den übrigen Schiffen am oder nach dem 01. Juli 2012 neuinstalliert werden.

Quelle: https://www.deutsche-flagge.de/de/redaktion/dokumente/ism-rundschreiben/Circ2011_5_dt.pdf (PDF, extern)

2) Siehe Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1045(27) "Lotsenversetzeinrichtungen" in der aktuellen Fassung

Quelle: https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Schifffahrt/Nautische_Informationen/Weitere_Informationen/Schifffahrtsvorschriften/Downloads_Schifffahrtsvorschriften/Internationale_Schifffahrtsvorschriften/Beilage_2014-07.pdf (PDF, extern)

3) Siehe Entschließung MSC.99(73), die die ehemalige Regel 17 als Regel 23 neu nummeriert und die am 01. Juli 2002 in Kraft getreten ist.

4) Siehe die einheitliche Interpretation des Begriffs "erste Besichtigung" entsprechend den SOLAS-Regeln (Rundschreiben MSC.1/1290). Danach steht der Begriff "erste Besichtigung" für die erste jährliche Besichtigung, die erste regelmäßige Besichtigung oder die erste Erneuerungsbesichtigung. Bei einem im Bau befindlichen Schiff, dessen Kiel vor dem in der entsprechenden Regel angegebenen Datum gelegt, aber das erst nach dem in der Regel angegebenen Datum abgeliefert wurde, ist die erstmalige Besichtigung die "erste Besichtigung".

Quelle: https://www.deutsche-flagge.de/de/redaktion/dokumente/interpretationen/solas/V/2013-s-51-msc-circ-1290-einheitliche-des-begriffs-_erste-Besichtigung_.pdf (PDF, extern)

Stand: 01. Juli 2024