2. Allgemeines
2.1
Alle für das Versetzen von Lotsen benutzten Einrichtungen müssen ihren Zweck, den Lotsen das sichere Anbordkommen und Vonbordgehen zu ermöglichen, wirksam erfüllen. Die Vorrichtungen müssen sauber gehalten, ordnungsgemäß gewartet und gestaut werden und müssen regelmäßig untersucht werden, um ihre sichere Verwendung zu gewährleisten. Sie dürfen nur für das Anbordkommen und Vonbordgehen von Personal benutzt werden.
2.2
Das Ausbringen der Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen und das Anbordkommen eines Lotsen müssen von einem zuständigen Offizier überwacht werden, der über Mittel verfügt, um mit der Kommandobrücke zu kommunizieren und der auch dafür zu sorgen hat, dass der Lotse auf einem sicheren Weg zur Kommandobrücke und zurückbegleitet wird. Personal, das zum Ausbringen und zur Bedienung mechanischer Ausrüstung eingesetzt wird, muss in den zu verabschiedenden sicheren Verfahren unterwiesen werden, und die Ausrüstung muss vor der Benutzung erprobt werden.
2.3
Eine Lotsenleiter muss vom Hersteller als mit dieser Regel oder einem für die Organisation annehmbaren internationalen Standard entsprechend zertifiziert sein1). Leitern müssen nach den Regeln I/6, 7 und 8 untersucht werden.
2.4
Alle für das Versetzen von Lotsen verwendeten Lotsenleitern müssen eindeutig mit einem Etikett oder einer anderen dauerhaften Beschriftung gekennzeichnet werden, so dass jede Vorrichtung für die Zwecke der Besichtigung, Überprüfung und des Erstellens von Protokollen identifiziert werden kann. An Bord des Schiffes ist ein Protokoll darüber zu führen, wann die gekennzeichnete Leiter in Betrieb genommen wurde und welche Reparaturen daran vorgenommen wurden.
2.5
Die Bezugnahme in dieser Regel auf eine Fallreepstreppe schließt einen als Teil der Lotsenversetzungseinrichtungen benutzten Niedergang ein.
1) Siehe die Empfehlungen der International Organization for Standardization, insbesondere die Veröffentlichung ISO 799-1:2019, Schiffe und Meerestechnik - Lotsenleitern.
Stand: 01. Juli 2024