§ 47
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Tätigkeit einer Seelotsin oder eines Seelotsen ohne Bestallung nach § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Absatz 1 ausübt,
- entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 die Kapitänin oder den Kapitän nicht berät,
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- entgegen § 23 Absatz 4 die Lotstätigkeit ausübt, obwohl sie oder er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert ist,
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- entgegen § 23 Absatz 5 ein dort genanntes Getränk oder Mittel zu sich nimmt oder unter der Wirkung eines solchen Getränks oder Mittels steht,
- entgegen § 23 Absatz 5 ein dort genanntes Getränk oder Mittel zu sich nimmt oder unter der Wirkung eines solchen Getränks oder Mittels steht,
- entgegen § 24 Absatz 1 die Lotstätigkeit während der vorgeschriebenen Dauer nicht ausübt,
- entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 sich der gebotenen technischen Hilfsmittel nicht bedient,
- einer Mitteilungs-, Berichts-, Auskunfts- oder Unterrichtungspflicht nach § 26 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt,
- entgegen § 45 Absatz 5 andere als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder
- einer Rechtsverordnung nach § 4 Nummer 4 oder Nummer 5, § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 oder § 43 Nummer 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Nummer 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gilt nach Maßgabe des § 42 Absatz 3 auch für Seelostinnen und Seelotsen außerhalb eines Seelotsreviers.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Stand: 10. Juni 2021