Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 39

(1) Die Angelegenheiten der Bundeslotsenkammer werden, soweit sie nicht dem Vorsitzenden oder einem anderen satzungsgemäß berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluss der Mitglieder geordnet.

(2) Der Vorsitzende ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(3) Die Vorschriften des § 33 sind auf die Mitglieder der Bundeslotsenkammer sinngemäß anzuwenden.

Stand: 01. Mai 1984