Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schifffahrt erfordert.

Stand: 10. Juni 2021