§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt
- die Feststellung der Seelotseignung der
- Seelotsinnen und Seelotsen auf Seelotsrevieren,
 - Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter,
 - Bewerberinnen und Bewerber um eine Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter (Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber),
 - Seelotsinnen und Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelotsreviere,
 
 - Seelotsinnen und Seelotsen auf Seelotsrevieren,
 - die Anforderungen an die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen.
 - die Einzelheiten zur Führung des Seelotseignungsverzeichnisses,
 - die Kosten der Seelotseignungsuntersuchungen und deren Übernahme.
 
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- die Berufsgenossenschaft:
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,
 - der Seeärztliche Dienst:
eine mit Ärztinnen und Ärzten und Psychologinnen und Psychologen ausgestattete unselbständige Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logisitik Telekommunikation, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt. 
Stand: 28. Mai 2022


