Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

I. Allgemeines

  1. Die Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) hat in der Nordsee bei den in den geltenden Revierlotsverordnungen bezeichneten Positionen Seelotsenversetzdienste eingerichtet, die allen Schiffen zur Verfügung stehen, die nach den geltenden Revierlotsverordnungen zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen solchen annehmen wollen.

  2. Die Seelotsenversetzung erfolgt bei allen Seelotsenversetzpositionen in der Deutschen Bucht mit Versetzschiffen, außer wenn wegen widriger Witterungsbedingungen oder baulicher Eigenschaften des zu bedienenden Schiffes eine Versetzung mit dem Versetzschiff nicht möglich ist oder mit einer solchen Versetzung eine unzumutbare Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Lotsen verbunden wäre, ein Versetzschiff für eine Versetzung nicht zur Verfügung steht oder die Versetzung mit einem Schiff zu unangemessenen Folgen für das zu bedienende Schiff führen würde.

    Erfolgt die Seelotsenversetzung mit Hubschraubern, müssen die den Seelotsen anfordernden oder mit einem abzugebenden Seelotsen besetzten Schiffe die Voraussetzungen für eine Seelotsenversetzung mit Hubschraubern erfüllen. Die Hubschrauberversetzungen können grundsätzlich bis zu 55 Knoten (Bft. 10) relativer Windstärke am anzufliegenden Schiff durchgeführt werden. Die Hubschrauberversetzungen können nicht bei Nebel und Vereisungsgefahr erfolgen.

    Die Hubschrauber werden von küstennahen deutschen Flugplätzen der Nordseeküste aus eingesetzt.

  3. Der Seelotsenversetzdienst mit Hubschraubern wird im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland von einem nach öffentlicher Ausschreibung beauftragten Luftfahrtunternehmen durchgeführt und vom Luftfahrt-Bundesamt überwacht.

  4. Eingesetzt werden mehrturbinige Hubschrauber nach dem Zulassungsstandard Kategorie A der JAR – OPS 3. Diese Hubschrauber sind für Flüge nach den Instrumentenflugregeln zugelassen, ausgerüstet und in der Lage, auch bei Ausfall einer Turbine während des Schwebefluges ohne Höhenverlust über dem Schiff sicher zu manövrieren (Single Engine Hover Performance). Die Mindestbesatzung des Hubschraubers besteht aus zwei Hubschrauberführern und dem Windenführer.

Stand: 18. August 2017