Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

II. Betriebshinweise für den Seelotsenversetzdienst mit Hubschraubern

  1. Verfahren

    Der Seelotse wird vom Hubschrauber entweder mittels einer Winde oder durch eine Landung auf dem Schiff versetzt bzw. ausgeholt. Ein Windenmanöver oder eine Hubschrauberlandung erfolgt, wenn das Schiff mit einer Abwinschfläche (gemäß Nummer 4.1.1 bis 4.1.2) oder einer Landefläche (gemäß Nummer 4.2.1 bis 4.2.3) versehen ist.

  2. Aerodynamische Eignung des Standorts

    Bei Festlegung der Position der Abwinschfläche müssen die Schiffsbewegungen, turbulente Windverhältnisse auf und über dem Schiffsdeck infolge von Decksaufbauten, Abgasführungen des Schiffsantriebs und andere Behinderungen des Flugbetriebes berücksichtigt werden.
    Bei der Einrichtung von Hubschrauberlandedecks ist zu berücksichtigen, dass Wind- und Turbulenzverhältnisse im Bereich des Hubschrauberlandedecks weitgehend von der Form des Schiffes und der Schiffsaufbauten sowie der Lage des Hubschrauberlandedecks zu Aufbauten u. a. abhängen. Hubschrauberlandedecks müssen deshalb so angelegt werden, dass startende und landende Hubschrauber von Turbulenzen, die durch Schiffsaufbauten, Decksladungen u. ä. ausgelöst werden können, nicht gefährdet werden können.

  3. Anforderungen

    Soweit diese Hinweise keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen, Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstungen und Werkstoffe sowie an den Einbau enthalten, sind die allgemeinen Regeln der Technik anzuwenden. Anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die Vorschriften der Klassifikationsgesellschaften.

  4. Hubschrauberbetriebsflächen

    Hubschrauberversetzungen können nur durchgeführt werden, wenn eine Hubschrauberbetriebsfläche auf dem Schiff eingerichtet ist, die den nachfolgend beschriebenen Mindestvoraussetzungen genügt.

    Zulässig ist die Hubschrauberversetzung auf

    einer Abwinschfläche (winching area)
    (vgl. Zeichnug 1)

    Abwinsch-Fläche

    einer Start- und Landefläche (starting/landing area)
    (vgl. Zeichnung 2)

    Landefläche

    4.1
    Die Abwinschfläche muss bestehen aus

    4.1.1
    der kreisförmigen Absetzfläche

    • mit einem Durchmesser von mindestens 5,00 m, ohne Hindernisse; Hindernisse bis zu 0,10 m Höhe sind zulässig, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Gefährdung von abzusetzenden Personen vermieden werden kann,
    • vollflächig ausgemalt mit gelber Farbe und
    • mit rutschsicherer Oberfläche

    sowie

    4.1.2
    der umgebenden Hindernisbegrenzungsfläche

    • mit einem Durchmesser von mindestens 30,00 m, in der kein Hindernis höher als 5,00 m sein darf; soweit in Einzelfällen Hindernisse diese Begrenzung überschreiten, sind sie besonders auffällig zu kennzeichnen.

    Die Hindernisbegrenzungsfläche kann teilweise außenbords sein. Eine Randmarkierung ist nicht erforderlich.

    4.2
    Die Start- und Landefläche muss bestehen aus

    4.2.1
    der kreisförmigen Start- und Landefläche

    • mit einem Durchmesser von mindestens 16,00 m, ohne Hindernisse und Vertiefungen; Hindernisse und Vertiefungen bis zu 0,10 m sind zulässig, sofern durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sie keine Gefährdung des Hubschrauberbetriebes darstellen,
    • mit einer 0,30 m breiten äußeren Kreislinienmarkierung in weißer Farbe,
    • mit einem mit weißer Farbe ausgemalten Zielpunkt im Mittelpunkt der Start- und Landefläche mit einem Durchmesser von 0,50 m und
    • mit einer rutschsicheren Oberfläche,

    4.2.2
    dem sich anschließenden An- und Abflugbereich von mindestens 24,00 m, der durch die nächstgelegene Bordwand des Schiffes sowie durch Verbindungslinien zwischen den Referenzpunkten R 1 und R 2 begrenzt wird (siehe Zeichnung 2) und in dem Hindernisse nicht höher als 0,25 m sein dürfen, und

    4.2.3
    einer äußeren Hindernisbegrenzungsfläche, die die Start- und Landefläche sowie den An- und Abflugbereich mit einem Abstand von 4,00 m umgibt und in der Hindernisse nicht höher als 0,40 m sein dürfen.

  5. Sollte festgestellt werden, dass das zu bedienende Schiff keine oder abweichende Decksmarkierungen aufweist, so können, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die geforderten Hindernisfreigrenzen gegeben sind, der Lotse und der Hubschrauberkapitän gemeinsam entscheiden, ob das Schiff angeflogen wird.

Stand: 18. August 2017