Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

V. Vorbereitung und Durchführung des Versetzmanövers

  1. An Bord des Schiffes müssen vor dem Versetzmanöver mit dem Hubschrauber folgende Vorbereitungen getroffen und überprüft werden:

    1. an gut sichtbarer Stelle ist ein rot/weiß gestreifter Windsack von mindestens 1,20 m Länge anzubringen,

    2. alle an dem Versetzmanöver beteiligten Personen sind mit klar erkennbarer heller Kleidung und mit Schutzhelm auszustatten,

    3. nicht eingesetztes Personal und unnötige Ausrüstung ist aus dem Bereich der Abwinschfläche bzw. der Start- und Landefläche zu entfernen,

    4. lose Objekte auf dem Schiffsdeck sind zu entfernen oder gut zu sichern,

    5. alles stehende oder laufende Gut (Antennen, Takelage) in der Nähe der Abwinschfläche bzw. der Start- und Landefläche ist niederzulegen und zu sichern,

    6. Ladeflächen sind aufzutoppen oder niederzulegen,

    7. Feuerlöscheinrichtungen sind zum sofortigen Einsatz bereitzuhalten,

    8. die Löschmannschaft muss samt Brandschutzausrüstung einsatzbereit sein,

    9. zwei Besatzungsmitglieder müssen zur Assistenz der zu versetzenden Seelotsen einsatzbereit sein.

      Auf Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffen müssen zusätzlich

    10. sämtliche Tankwaschvorgänge eingestellt werden,

    11. alle in der Nähe der Abwinschfläche bzw. der Start- und Landefläche liegenden Tanks 30 Minuten vor dem Versetzmanöver derart gelüftet werden, dass ein Abblasen der Druckausgleichsventile während des Versetzmanövers unterbleibt,

    12. erforderlichenfalls alle unter der Abwinschfläche bzw. der Start- und Landefläche gelegenen Tanks inertisiert sein und

    13. alle Tanköffnungen vor dem Anflug des Hubschraubers verschlossen werden.

  2. Während des gesamten Versetzmanövers einschließlich des An- und Abfluges des Hubschraubersist bei Nacht oder unsichtigem Wetter eine ausreichende, blendfreie Beleuchtung der Abwinschfläche bzw. der Start- und Landefläche des Windrichtungsanzeigers und aller über das Schiffsdeck hinausragenden Hindernisse sicherzustellen (z. B. durch Einschaltung der Decksbeleuchtung).

  3. Ein Winsch- oder Landemanöver darf nur dann durchgeführt werden, wenn der Hubschrauberpilot und die Schiffsführung nach vorheriger gemeinsamer Absprache festgestellt haben, dass dies ohne eine Gefährdung der Sicherheit des Hubschraubers, des Schiffes und der beteiligten Personen geschehen kann. Das Versetzmanöver ist abzubrechen, wenn entweder der Hubschrauberpilot, die Schiffsführung oder der zu versetzende Seelotse dies für erforderlich hält.

  4. Ist Funkkontakt nicht möglich, wird der Hubschrauber das Schiff umkreisen und durch mehrmaliges Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer anzeigen, dass die Funkverbindung ausgefallen ist. Das Schiff hat mit einer ALDIS-Handsignallampe oder einer ebenso geeigneten Lampe in Richtung auf den Hubschrauber folgende Signale zu geben:

    • ein festes weißes Licht, wenn das Schiff bereit ist, das Versetzmanöver auszuführen,
    • eine Serie von kurzen weißen Blitzen, wenn das Schiff das Versetzmanöver für unbestimmte Zeit (längstens 15 Minuten) nicht durchführen kann,
    • eine Serie von Morsebuchstaben N, wenn das Versetzmanöver auch über 15 Minuten hinaus nicht möglich ist.

  5. Das Windenseil des Hubschraubers darf unter keinen Umständen auf dem Schiff befestigt werden.

  6. Unmittelbar vor jedem Abwinschvorgang, durch den Personen abgesetzt oder aufgenommen werden, ist die während des Fluges aufgebaute statische Elektrizität gefahrlos abzuleiten. Dazu wird vom Hubschrauber an der Schlinge ein leitfähiges Erdungskabel herabgelassen, dessen Bleigewicht immer als erstes das Schiffsdeck berühren soll. Diese Verbindung ist selbsttätig lösbar und sollte auf keinen Fall am Schiff befestigt werden. Insbesondere bei Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffen ist durch geeignete Wahl des Ableitpunktes sicherzustellen, dass eine Entzündung zündfähiger Gasgemische ausgeschlossen wird.

Stand: 18. August 2017