Verordnung über die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein zwischen Iffezheim und Mannheim (BinSchLotsVergV)
Auf Grund des § 3b Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026) in Verbindung mit § 2 der Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4580), von denen § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen:
Verordnung über die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein zwischen Iffezheim und Mannheim (BinSchLotsVergV)
§ 1
Für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein zwischen den Schleusen Iffezheim und Mannheim/Ludwigshafen werden die aus der Anlage ersichtlichen Entgelte festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein zwischen Iffezheim und Mannheim vom 30. September 2006 (VkBl. 2006 Seite 710) außer Kraft.
Mainz, den 25. Oktober 2012
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest
Guntrud Putzschke
Anlage
Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein zwischen den Schleusen Iffezheim und Mannheim/Ludwigshafen
Stand: 26. Oktober 2012