§ 2
- Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:
- für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,
- für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.
- für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,
- Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.
Stand: 01. Juli 1956


