Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2

  1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:

    1. für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,

    2. für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.

  2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.

Stand: 01. Juli 1956