Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9

  1. In den beteiligten Staaten werden Prüfungsausschüsse gebildet. Prüfungsausschüsse bestehen an den in Anhang B aufgeführten Orten.

  2. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vertreter der Wasser- und Schifffahrtsbehörden als Vorsitzendem und zwei Lotsen, die Inhaber des Lotsenpatents für diese Rheinstrecke sind, aber nicht Lehrlotsen der Bewerber sein dürfen.

Stand: 01. Juli 1956