Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10

  1. Die Prüfung erstreckt sich auf

    1. die Kenntnis der Strecke, für die der Bewerber das Patent beantragt,

    2. die Ermittlung der Fahrwassertiefe an schwierigen Stromstellen nach gegebenen Pegelständen,

    3. die Kenntnis der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung sowie der sonstigen für die Strecke geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften.

  2. Außerdem hat der Bewerber bei einer Probefahrt auf der Strecke, für die er das Patent beantragt, unter Aufsicht eines zum Prüfungsausschuss gehörenden Lotsen seine praktische Befähigung nachzuweisen. Die Probefahrt ist möglichst bei einem Wasserstand unter Mittelwasser auszuführen.

  3. Das Nähere bestimmt eine Prüfungsordnung, die die zuständige Behörde erlässt.

Stand: 01. Juli 1956