§ 12
- Besteht der Bewerber die Prüfung und sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 3 erfüllt, so fertigt die zuständige Behörde das Lotsenpatent nach dem Muster des Anhangs C aus.
- Wird glaubhaft gemacht, dass das Patent verloren gegangen ist, oder ist das Patent unbrauchbar geworden, so hat die Ausstellungsbehörde eine zweite Ausfertigung zu erteilen, die als solche zu bezeichnen ist.
- § 7 Nummer 2 gilt für den Lotsen hinsichtlich des Lotsenpatents entsprechend.
Stand: 01. Juli 1956


