Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 18

  1. Die beteiligten Staaten bestimmen, welche Behörden im Sinne dieser Verordnung zuständig sind, und haben diese öffentlich bekannt zu machen. Jede zuständige Behörde ist befugt, für die in § 2 genannten Strecken Lotsenpatente zu erteilen.

  2. Lehnt die zuständige Behörde die Eintragung in die Liste der Lotsengehilfen (§ 4), die Zulassung zur Lotsenprüfung (§ 8) oder die Erteilung eines Lotsenpatents (§ 1) ab, so hat sie dies allen in Nummer 1 genannten Behörden mitzuteilen.

Stand: 01. Juli 1956