§ 19
- Die vom Bewerber zu zahlenden Gebühren
- für die Abnahme der Lotsenprüfung (§ 8),
- für die Erteilung des Lotsenpatents (§ 12 Nummer 1),
- für die zweite Ausfertigung des Lotsenpatents (§ 12 Nummer 2)
werden nach Maßgabe einer besonderen, von den beteiligten Staaten zu erlassenden Gebührenordnung erhoben.
- für die Abnahme der Lotsenprüfung (§ 8),
- Es soll hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Bewerbers kein Unterschied gemacht werden.
Stand: 01. Juli 1956


