Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 21

  1. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden im Sinne des § 18 solchen Inhabern von Rheinschifferpatenten, welche die Tätigkeit eines Lotsen ausüben, auf Antrag das Lotsenpatent erteilen. Die Antragsteller haben nachzweisen, dass sie die Lotsentätigkeit auf derjenigen Strecke, für die sie das Lotsenpatent beantragen, seit zwei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Antragstellung ununterbrochen und einwandfrei ausgeübt haben.

  2. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die in § 20 Nummer 2 bis 4 vorgesehenen zusätzlichen Fahrten ausgeführt werden.

Stand: 01. Juli 1956