Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 22

Diese Verordnung tritt an die Stelle aller zur Ausführung der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erlassenen, das Lotsen- und Steuermannswesen auf dem Rhein von Basel bis Mannheim/Ludwigshafen betreffenden Gesetze und Verordnungen.

Stand: 01. Juli 1956