Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 3 Prüfungsausschüsse

Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nummer 1) werden bei den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.

Stand: 04. Juni 2016