Artikel 3 Prüfungsausschüsse
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nummer 1) werden bei den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.
Stand: 04. Juni 2016
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nummer 1) werden bei den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.
Stand: 04. Juni 2016
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


