Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 4 Körperliche Eignung

Die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe d erforderliche körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere der Besitz eines ausreichenden Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

Stand: 01. Juli 1956