Artikel 5 Gebühren und Entschädigungen
(1) An Gebühren werden erhoben
- für die Abnahme der Lotsenprüfung nach §§ 8, 11
25,-- DM1)
- für die Ausfertigung des Lotsenpatents nach § 12 Nummer 1, §§ 20, 21
10,-- DM2)
- für jede weitere Ausfertigung des Lotsenpatents nach § 12 Nummer 2
5,-- DM3).
(2) Für die Ausstellung des Fahrtenheftes nach § 7 Nummer 1 und der schriftlichen Erlaubnis nach § 6 Nummer 2 werden die baren Auslagen berechnet.
(3) Die der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nicht angehörenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für jeden Prüfungstag eine Entschädigung von 20 DM. Dauert die Prüfungstätigkeit länger als vier Stunden, so erhöht sich die Entschädigung für jede weitere volle oder angefangene Stunde um 5 DM3). Findet die Prüfung auf Antrag des Bewerbers an einem anderen als dem vorgesehenen Prüfungstermin oder nicht am Sitz des Prüfungsausschusses statt, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
1) 48,90 Euro / 2) 19,56 Euro / 3) 9,80 Euro
Stand: 04. Juni 2016


