§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften
(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBL. 2012 I Seite 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I Seite 4371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
- Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung:
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Binnenschifferspersonalverordnung:
Binnenschiffsperonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
- Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I Seite 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
- Fährenbetriebsverordnung:
Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I Seite 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Wasserskiverordnung:
Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I Seite 107), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieser Verordnung sind ferner
- Talsperren:
die Edertalsperre und die Diemeltalsperre; zu den Talsperren gehören die zusammenhängenden Wasserflächen, die Inseln und die im Eigentum des Bundes stehenden Ufer- und Stauraumflächen,
- Sportfahrzeug:
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 15,00 m aufweist, und das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird, ausgenommen ein Segelsurfbrett, ein Amphibienfahrzeug, ein Luftkissenfahrzeug oder ein Tragflügelboot,
- Fahrgastschiff:
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Personen gebaut und eingerichtet ist,
- Wasserskizugboot:
ein Fahrzeug zum Ziehen von Wasserskiläufern,
- Wassermotorrad:
ein Kleinfahrzeug, das als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet wird, oder ein sonstiges gleichartiges Fahrzeug,
- Stauraum:
Eine Fläche, die im Rahmen wechselnder Wasserstände bis zum Höchststau überflutet wird,
- Kitesurfen:
jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet.
Stand: 07. Dezember 2021