Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4 Stillliegen und Sondertransporte auf den Talsperren

(1) Ein zugelassenes Fahrzeug darf über Nacht nur an einem genehmigten Steg oder einer genehmigten Boje stillliegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs am freien Ufer über Nacht zulässig, wenn es in einem Abstand von mehr als 100 m zu der nächstgelegenen Steganlage oder Anlegestelle ans Ufer gezogen wird und gegen Abtreiben gesichert ist. Hierbei sind die wechselnden Wasserstände zu berücksichtigen. Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann für einzelne Ufer- und Stauraumbereiche das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs über Nacht untersagen.

(3) Das Übernachten an Bord eines Fahrzeugs ist verboten. Abweichend von Satz 1 ist das Übernachten an einer Steganlage erlaubt, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. die Abfallentsorgung an Land ist gewährleistet,

  2. an Land sind sanitäre Einrichtungen vorhanden und

  3. die Steganlage ist beleuchtet.

(4) Ein Sondertransport bedarf einer Erlaubnis nach § 1.21 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

Stand: 04. Juni 2016