Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Talsperre befährt,

  2. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 3 die Zuwegung für berechtigte Nutzer zu einer Bootseinsatzstelle behindert,

  3. entgegen § 15 Absatz 1 im Stauraum ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger parkt oder entgegen § 15 Absatz 2 den Stauraum mit einem Kraftfahrzeug befährt,

  4. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 das Sporttauchen mit Gerät ohne Erlaubnis außerhalb der durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche ausübt,

  5. entgegen § 15 Absatz 4 im abgesperrten Bereich vor der Sperrmauer, in der Wasserskizone bei Wasserski-Betrieb oder an einer sonstigen von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt entsprechend bezeichneten Stelle badet oder von Bauwerken, Brücken oder einer sonstigen vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden entsprechend bezeichneten Stelle springt,

  6. entgegen § 15 Absatz 5 im Staubereich oder auf den bundeseigenen Ufergrundstücken zeltet oder Feuer macht oder

  7. ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Gegenstand oder eine Anlage ausbringt oder errichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer mit einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22, oder

  2. einer mit einer Genehmigung nach § 20 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22,

zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 an Bord übernachtet,

  2. entgegen § 4 Absatz 4 einen Sondertransport ohne Erlaubnis durchführt,

  3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3, ein Fahrzeug führt, ohne dazu geeignet zu sein,

  4. der Vorschrift des § 9 Absatz 1 über das Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt,

  5. entgegen § 11 Absatz 1 die vorgeschriebenen Abstände nicht einhält,

  6. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 an ein dort genanntes Fahrzeug heranfährt, heranschwimmt oder festmacht,

  7. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 das Anlegen oder das Ablegen eines Fahrgastschiffes oder einer Fähre behindert,

  8. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 4 die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei stört oder behindert,

  9. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 5 an einem schwimmenden Schifffahrtszeichen, einem Baum oder einem Grenzstein festmacht,

  10. entgegen § 11 Absatz 3 ein Sportfahrzeug anlegt, einsetzt oder aussetzt,

  11. entgegen § 14 Absatz 5 das Verbot des Kitesurfens nicht beachtet oder

  12. ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 oder 2 eine Veranstaltung oder Taucherarbeiten durchführt oder durchführen lässt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer mit einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 1.21 Nummer 2 Satz 2 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22, oder

  2. einer mit einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22,

zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine führt,

  2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

  3. entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt,

    1. dass das Ruder mit einer geeigneten Person besetzt ist oder

    2. der Rudergänger eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist,

  4. eine Anweisung nach § 9 Absatz 4 nicht befolgt,

  5. entgegen § 9 Absatz 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

  6. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Vorschrift über das Stillliegen nach § 4 Absatz 1 eingehalten wird,

  7. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 3 eingehalten werden,

  8. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über die Radarfahrt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung eingehalten werden,

  9. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über die Fahrregeln nach § 13 eingehalten werden,

  10. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über das Wasserskilaufen nach § 14 Absatz 1, 3 oder 4 eingehalten werden,

  11. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die Bezeichnung nach § 7 Satz 1 führt,

  12. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die in § 10 Absatz 1 angegebenen Wasserflächen nicht befahren werden,

  13. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht überschreitet,

  14. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Urkunden nach § 19 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden,

  15. entgegen § 23 Absatz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl es nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

  16. entgegen § 23 Absatz 3 ein Fahrzeug führt, obwohl es die in § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Höhe überschreitet.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. entgegen § 23 Absatz 4 Nummer 1nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug unter der Führung einer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder 3 geeigneten Person steht,

  2. entgegen § 23 Absatz 4 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist,

  3. entgegen § 23 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die in § 19 genannten Urkunden nicht an Bord mitgeführt werden oder

  4. entgegen § 23 Absatz 6 die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung besetzt ist.

Stand: 23. Dezember 2016