Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Besondere Pflichten

In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.

Stand: 01. Februar 2012