§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
- ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
- ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Stand: 05. Dezember 2016