Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14 CE-Kennzeichnung

(1) Wasserfahrzeuge, Bauteile und Antriebsmotoren müssen vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU von der dort genannten Person mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden oder erstmals verwendet werden. Die zuständigen Behörden gehen bei den genannten Produkten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in Absatz 1 genannten Produkten anzubringen. Soweit dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht gerechtfertigt ist, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. Bei Wasserfahrzeugen ist die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs anzubringen. Bei Antriebsmotoren ist die CE-Kennzeichnung auf dem Motor anzubringen.

(3) Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 4 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.

(4) Nach der CE-Kennzeichnung ist nach Maßgabe des Satzes 2 die Kennnummer der notifizierten Stelle anzubringen, soweit eine solche Stelle bei der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist von dieser Stelle oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten oder von der in § 15 Absatz 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen.

Stand: 05. Dezember 2016