Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 20 Zusätzliche Anforderungen

(1) Bei Verwendung des Moduls B des Anhangs II des Beschlusses Nummer 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Nummer 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben. Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, wenn

  1. die Unterschiede zwischen den Varianten nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts beeinträchtigen und

  2. die Varianten des Produkts in den entsprechenden EU-Baumusterbescheinigungen genannt werden, erforderlichenfalls in Änderungen an der Originalbescheinigung.

(2) Bei Verwendung des Moduls A1 des Anhangs II des Beschlusses Nummer 768/2008/EG sind die Produktprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchzuführen, die stellvertretend für das zu bewertende Produkt eines Herstellers sind. Ferner sind die weiteren Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2013/53/EU einzuhalten.

(3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen nach den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nummer 768/2008/EG ist ausgeschlossen.

(4) Bei Verwendung des Moduls F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist das in Anhang VII der Richtlinie 2013/53/EU beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen anzuwenden.

(5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nummer 768/2008/EG für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem des Moduls H des Anhangs II des Beschlusses Nummer 768/2008/EG, so hat eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist das Verfahren des Anhangs VIII der Richtlinie 2013/53/EU anzuwenden.

Stand: 05. Dezember 2016