Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Amtlich anerkannte Kennzeichen

Ein Kennzeichen gilt als amtlich anerkannt, wenn es aus der Nummer des Internationalen Bootsscheines für Wassersportfahrzeuge (Resolution Nummer 13 rev. ECE, Verkehrsblatt 1989 Seite 120), gefolgt von dem Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation besteht. Dabei erhalten der Deutsche Motoryachtverband e. V. den Kennbuchstaben M, der Deutsche Segler-Verband e. V. den Kennbuchstaben S und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V. den Kennbuchstaben A.

Stand: 01. März 1995