Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Urkunden

Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:

  1. in den Fällen des § 4 Absatz 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;

  2. in den Fällen des § 4 Absatz 2

    1. der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;

    2. das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;

    3. das Flaggenzertifikat;

  3. in den Fällen des § 5 der Internationale Bootschein.

Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Stand: 01. Mai 2000