§ 6 Urkunden
Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:
- in den Fällen des § 4 Absatz 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;
- in den Fällen des § 4 Absatz 2
- der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
- das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;
- das Flaggenzertifikat;
- der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
- in den Fällen des § 5 der Internationale Bootschein.
Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Stand: 01. Mai 2000